Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Reputack UG (haftungsbeschränkt)
Stand: 20.10.2025
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Reputack UG (haftungsbeschränkt), Flämingstraße 4, 15738 Zeuthen (im Folgenden „Reputack“ genannt) und ihren Auftraggebern.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Die Leistungen von Reputack richten sich ausschließlich an Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (Business-to-Business). Reputack schließt keine Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB).
(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Reputack nicht an, es sei denn, Reputack hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Keine Rechtsberatung
(1) Gegenstand der Dienstleistungen von Reputack sind, je nach individuellem Angebot, insbesondere:
- Beratung (Consulting) im Bereich Online-Reputation.
- Aktives Reputationsmanagement, einschließlich der Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten.
- Monitoring (Überwachung) von Online-Medien und Social Media.
- Erstellung von Inhalten (Texte, Grafiken, Videos).
- Dienstleistungen im Bereich SEO (Suchmaschinenoptimierung) und SEM (Suchmaschinenmarketing).
- Beratung im Bereich der Krisenkommunikation.
(2) Der genaue Umfang der zu erbringenden Leistungen (Leistungsbeschreibung) sowie die spezifischen Konditionen ergeben sich aus dem individuellen Angebot von Reputack.
(3) Soweit nicht ausdrücklich im Angebot als Werkvertrag (Erfolgshaftung) gekennzeichnet, schuldet Reputack die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstvertrag). Reputack schuldet das sorgfältige Bemühen um die Erreichung der vertraglichen Ziele, jedoch nicht das Eintreten eines bestimmten Erfolges (z.B. die garantierte Löschung einer Bewertung, ein bestimmtes Google-Ranking oder die Abwendung einer Krise).
(4) Reputack erbringt ausdrücklich keine Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Die Tätigkeit von Reputack, insbesondere bei der Unterstützung von Löschanträgen, ersetzt keine anwaltliche Prüfung oder Vertretung im Einzelfall.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote von Reputack sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das von Reputack individuell unterbreitete Angebot annimmt. Die Annahme kann digital (z.B. über das von Reputack genutzte Angebotstool wie Lexoffice) oder in Textform (z.B. durch eine bestätigende E-Mail) erfolgen.
(3) Mit der Annahme des Angebots erkennt der Auftraggeber die Geltung dieser AGB an.
§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung für die Leistungen von Reputack ergibt sich aus dem individuellen Angebot. Sie kann als Pauschalpreis (für Projekte oder Setup-Kosten), aufwandsbasiert (z.B. Stundensätze) oder als laufende Pauschale (Retainer) vereinbart werden.
(2) Alle angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit sie anfällt.
(3) Rechnungen sind, sofern im Angebot nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Reputack ist berechtigt, Vorauszahlungen oder angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
(5) Laufende Servicegebühren (z.B. monatliche Retainer oder Betreuungspauschalen wie für die „Google My Business Vorschaltseite“) werden, sofern nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.
(6) Bei Dienstleistungen, die eine einmalige Einrichtungsgebühr (Setup-Kosten) und eine laufende Servicegebühr umfassen (z.B. „Google My Business Vorschaltseite“), sind beide Posten untrennbarer Bestandteil des Vertrags und können nicht einzeln gebucht werden, sofern im Angebot nicht anders ausgewiesen.
§ 5 Zahlungsverzug, Leistungszurückbehaltung
(1) Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsdatum, ist Reputack berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
(2) Reputack ist berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen (auch aus anderen Vertragsverhältnissen) auszusetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen vom Auftraggeber beglichen wurden. Die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der laufenden Vergütung bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Laufzeit, Kündigung
(1) Einmalige Projekte enden mit der vollständigen Erbringung der Leistung und der Abnahme durch den Auftraggeber.
(2) Dauerschuldverhältnisse (z.B. laufende Betreuung, Retainer) werden, sofern im Angebot keine Mindestlaufzeit vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(3) Dauerschuldverhältnisse ohne vereinbarte Mindestlaufzeit können von beiden Parteien ordentlich mit einer Frist zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden
(4) Sind im Angebot Mindestlaufzeiten (z.B. 6 oder 12 Monate) vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung erstmals zum Ende dieser Mindestlaufzeit möglich. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Angebot.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
(6) Jede Kündigung bedarf der Textform (z.B. E-Mail)
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Reputack alle für die Vertragserfüllung notwendigen Informationen, Daten, Zugänge (z.B. zu Social-Media-Konten, Google My Business, CMS-Systemen) und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der befugt ist, für den Auftraggeber verbindliche Erklärungen (z.B. Freigaben) abzugeben.
(3) Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist Reputack für die Dauer der Verzögerung von der Leistungspflicht befreit. Vereinbarte Fristen und Termine (Deadlines) verlängern sich entsprechend.
(4) Reputack ist berechtigt, durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehenden Mehraufwand (z.B. Wartezeiten, zusätzliche Personalressourcen) gesondert nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
§ 8 Nutzungsrechte, Freigabe und Eigentumsvorbehalt
(1) Reputack räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den erstellten Arbeitsergebnissen (z.B. Texte, Grafiken, Konzepte) ein. Der genaue Umfang der Rechteübertragung (z.B. einfach oder ausschließlich, räumliche oder zeitliche Beschränkung) wird im individuellen Angebot festgelegt.
(2) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt (§ 158 BGB) und wird erst wirksam, wenn der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung vollständig an Reputack entrichtet hat.
(3) Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle Arbeitsergebnisse und Leistungen Eigentum von Reputack.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle von Reputack erstellten und zur Veröffentlichung vorgesehenen Inhalte vor deren Einsatz sorgfältig zu prüfen und schriftlich (Textform ist ausreichend) freizugeben.
§ 9 Haftung und Freistellung
(1) Reputack haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Reputack nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Falle von Absatz 2 (leichte Fahrlässigkeit) ist die Haftung von Reputack auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Freistellung durch den Auftraggeber:
- a) Der Auftraggeber versichert, dass alle von ihm bereitgestellten Materialien (z.B. Logos, Bilder, Texte) frei von Rechten Dritter sind oder er die erforderlichen Lizenzen für die vertragsgemäße Nutzung besitzt.
- b) Der Auftraggeber stellt Reputack von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung) frei, die aus einer Verletzung von Rechten Dritter (z.B. Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechte) resultieren, die durch die vom Auftraggeber bereitgestellten oder von ihm freigegebenen Inhalte verursacht werden.
- c) Die Freistellungspflicht tritt mit der finalen Freigabe (§ 8 Abs. 4) der Inhalte durch den Auftraggeber ein.
§ 10 Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden, als vertraulich gekennzeichneten oder offensichtlich als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbaren Informationen der anderen Partei streng vertraulich zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden oder die kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Reputack UG (haftungsbeschränkt) in Zeuthen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.